Allgemeine Geschäftsbedingungen der RWTU –
Rico Westermann Transaktions- & Unternehmensberatung
(nachfolgend genannt: Makler)
§ 1 Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Auftrags ist der Nachweis zum Abschluss eines Vertrags und/oder die Vermittlung eines Vertrags, sowohl beim Asset- als auch beim Share-Deal. Im Falle des Zustandekommens des Hauptvertrags ist vom Käufer/Mieter eine Provision in der im Exposé angegebenen Höhe zu zahlen.
§ 2 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich nur für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde zur Zahlung der Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe verpflichtet.
§ 3 Vorkenntnis
Ist ein vom Makler angebotenes Objekt dem Kunden bereits bekannt, so hat dieser den Makler innerhalb von drei Kalendertagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde dem Makler im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die dem Makler dadurch entstanden sind, dass der Kunde den Makler nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
§ 4 Eigentümerangaben / Haftungsbeschränkung
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernimmt der Makler nicht. Es obliegt dem Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haftet der Makler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Vertragsabschluss / Provision
Der Provisionsanspruch (egal ob Asset- oder Share-Deal) des Maklers entsteht mit Abschluss des Hauptvertrages (Miet-, Pacht- /Kaufvertrag).
§ 6 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig werden.
§ 7 Aufwendungsersatz
Kommt es während der Dauer des Auftrags zu keinem wirksamen Kauf- /Mietvertragsabschluss, so kann der Makler vom Auftraggeber Ersatz der Kosten für den tatsächlichen Aufwand (Reisekosten, Kosten für Inserate, Telefonkosten u.a.) verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seine Verkaufs- /Vermietungsabsicht tatsächlich aufgibt.
§ 8 Ersatz- und Folgegeschäft
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß der vereinbarten Provisionssätze besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt anstatt es zu mieten/pachten bzw. umgekehrt. Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden.
§ 9 Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann i.S.d. HGB oder unterhält dieser keinen Wohnsitz im Inland, so ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Maklers vereinbart.